Verein für Geflügelzucht Osterode u. U. von 1890

Sentinelhaltung

Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf Geflügelschauen ausstellen möchten, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.

Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind (sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken). Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!

Eine Sentinelbescheinigung kannst Du bei Deinem zuständigen Veterinäramt beantragen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je BestandAnzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
12
bis zu 10mind. 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse, Laufvögel
11 – 10010 – 50
101 – 1.00020 – 60
mehr als 1.00030 – 70
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)