Verein für Geflügelzucht Osterode u. U. von 1890

Satzung

§1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen:
Verein für Geflügelzucht Osterode und Umgebung von 1890 (nachfolgend GZV genannt).
2.) Er hat seinen Sitz in Osterode.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Träger und Organisation

1.) Träger des GZV sind die örtlichen Rasse- und Ziergeflügelzüchter.
2.) Über die Neubildung und Auflösung des Vereins sowie den Wechsel des Vereins von einem Kreisverband zu einem anderen entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.) Der GZV ist Mitglied des Landesverbandes Hannover und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.

§3 Zweck und Aufgaben

1.) Der GZV verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 511 ff. Abgabenordnung 1977 und zwar durch Förderung des Tierschutzes, Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der Rasse- und Ziergeflügelzucht im Sinne des Umweltschutzes und als wertvolle Freizeitbeschäftigung.
2.) Das Wirken des Vereins gilt der Arterhaltung und Verbesserung der verschiedenen Rassen des Rassegeflügels und Ziergeflügels unter Beachtung ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit und Bewährung ihres Genreservoirs für den Bereich der Wirtschaftsgeflügelzucht.
3.) Der Verein enthält sich jeder politischen Betätigung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für vereinseigene Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
4.) Der Verein hat folgende Aufgaben, die seinem Zweck dienen, zu erfüllen:
a) Wahrnehmung des Tierschutzes im Bereich der Rasse- und Ziergeflügelzucht.
b) Gewährleistung der einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem gesetzlich geschützten Bundesring (BR).
c) Werbung für die Rasse- und Ziergeflügelzucht in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen nach allgemeinen Ausstellungsbestimmungen und andere Veranstaltung.

§4 Mitgliedschaft

1.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehren-Mitgliedern. Mitglieder können volljährige Personen werden; Jugendmitglieder können minderjährige Personen (mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) werden, die das 4 Lebensjahr vollendet haben. Über Aufnahmegesuch entscheidet nach Stellungnahme des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Sie sind zugleich mittelbare Mitglieder im KV (Kreisverband).
2.) Zu Ehrenmitgliedern können unmittelbare Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet, sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und langjährig Mitglied sind.
3.) Die Mitgliedschaft endet:
a) aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Austrittserklärung beim Vorstand, die unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam wird,
b) durch Beschluss des Vorstandes auf Grund nicht bezahlter Beiträge oder außergewöhnliche Begebenheiten,
c) im Fall der Auflösung des Vereins.

§5 Beiträge

1.) Alle Mitglieder aktiv sowie passiv (außer Jugend- und Ehrenmitglieder) haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Jugendliche ab Alter > 18 Jahre sind beitragspflichtig. Hierüber entscheidet der Vorstand.
2.) Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§6 Organe des Vereins

1.) a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2.) Die Organe zu Ziffer 1.) a und b) entscheiden mit einfacher (relativer) Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden; Abstimmungen in personellen Angelegenheiten und Wahlen erfolgen bei Vorliegen mehrerer Vorschläge durch Handzeichen, soweit die
Versammlung nichts anderes beschließt.

§7 Mitgliederversammlung (Stimmrecht und Rechte)

1.) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen.
2.) Jedes volljährige Mitglied des GZV (auch Vorstandsmitglieder) haben je eine Stimme. Zur Wahl des Jugendobmannes sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
3.) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
4.) Entlastung des Vorstandes.
5.) Vorstandswahlen.
6.) Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei ein Kassenprüfer jährlich neu zu wählen ist.
7.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.) Beschlussfassung über die Auflösung des GZV mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
9.) Festlegung des Ortes und Termins der alljährlich durchzuführenden Geflügelschau.

§8 Vorstand

1.) Dem Vorstand gehören an:
a) dem geschäftsführenden:
der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Schriftführer, Kassenwart und dessen Stellvertreter.
b) dem erweiterten:
Ausstellungsleiter, Käfigwart, Zuchtwarte, Jugendobmann, Öffentlichkeitsobmann und die unter Punkt a aufgeführten Personen.
2.) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf und vor jeder Jahreshauptversammlung einzuberufen.

§9 Wahl des Vorstandes

1.) Die Mitglieder des GVZ wählen auf der Jahreshauptversammlung den geschäftsführenden Vorstand und die wählbaren Beisitzer (erweiterter Vorstand) zeitversetzt für eine Amtsperiode von vier Jahren. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Wiederwahl ist zulässig.

§10 Vertretung

1.) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein in der Öffentlichkeit. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
2.) Im Falle einer sich erheblich auswirkenden Verhinderung oder bei schweren Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, das Vorstandsmitglied – längstens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung – zu beurlauben und wenn nötig, durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen.

§11 Datenschutz im Verein

1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2.) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§12

1.) Der Vorstand führt und leitet den Verein und verwaltet das Sach- und Barvermögen.

§13 Geschäftsverteilung

1.) Der 1. Vorsitzende beruft Versammlungen und Sitzungen ein, leitet sie und überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführungen von Beschlüssen.
2.) Der 2. Vorsitzende ist vom 1. Vorsitzenden jederzeit rechtzeitig und vollständig zu informieren, damit er ihn im Verhinderungsfall vertreten kann.
3.) Der Schriftführer erstellt über den Verlauf der Versammlungen und anderen Sitzungen sowie über alle Beschlüsse Niederschriften und führt in allen Versammlungen und ansonsten nach Bedarf Anwesenheitslisten. Im Übrigen erledigt der Schriftführer den ihm übertragenen Schriftverkehr.
4.) Der Kassenwart erfüllt die Geschäftsführung im Hinblick auf die Abwicklungen aller finanziellen Vorgänge, soweit diese nicht durch Beschluss anderen übertragen sind. Über die Vorgänge ist laufend und übersichtlich Buch zu führen. Die Kassenprüfer haben am Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr) die Kassenführung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
5.) Alle Geschäftsunterlagen und sonstiger Besitz des Vereins sind sicher und geordnet aufzubewahren. Der Aufbewahrungsort ist vom Vorstand zu bestimmen.

§14 Inkrafttreten

Diese aktualisierte vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. März 2019 beschlossen und tritt mit gleichen Tage in Kraft.

Osterode am Harz, März 2019

Verein für Geflügelzucht Osterode und Umgebung von 1890
gez. der Vorstand

Wir sind aktuell dabei, uns eine neue Satzung zu geben, um als gemeinnütziger e.V. fungieren zu können. Die außerordentliche Mitgliederversammlung am 14.09.23 hat die Satzungsneufassung einstimmig genehmigt, Die Satzung wird im nächsten Schritt an das Amtsgericht weitergeleitet zur Eintragung ins Vereinsregister sowie bezüglich der Gemeinnützigkeit an das Finanzamt. Die neue Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und wird dann auf dieser Seite veröffentlicht (Stand 15.09.2023).